Nicht nur dem "Selbstständige Fahrer" sondern auch dem AUFTRAGGEBER, sprich dem Busunternehmer, der einen solchen Fahrer einsetzt, droht eventuelle die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Wir ein solcher Fahrer als "Scheinselbständiger" eingestuft, ist der Busunternehmer ggf. sein Arbeitgeber und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.
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