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Samstag, 7. Dezember 2013, 19:13

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Kann mir jemand sagen, warum es dieses Gesetz seit 2012 gibt, wenn doch in den Augen der Rentenversicherung selbständige Fahrer alle scheinselbständig sind?
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Montag, 9. Dezember 2013, 14:59

Gefunden

Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/089/1708988.pdf

Zu Nummer 2
Zu § 3 Absatz 3 – neu –
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollen selbstständige
Kraftfahrer von abweichenden Regelungen in Tarifverträ-
gen Gebrauch machen können, die in Unternehmen des
Auftraggebers gelten. Der selbstständige Kraftfahrer soll
eine von mehreren geltenden Regelungen wählen können
und die gewählte dokumentieren.
Echte selbstständige Kraftfahrer sind typischerweise für
eine Vielzahl von Auftraggebern tätig (z. B. Lebensmittel-
handel, Chemische Industrie, Einzelhandel). Nach dem Vor-
schlag des Bundesrates bleibt offen, ob, wie oft und in wel-
chen Zeiträumen der selbstständige Kraftfahrer diese Aus-
wahl ändern kann. Die Bundesregierung hält daher diesen
Vorschlag für nicht praktikabel. Der Vorschlag zeigt nach
Auffassung der Bundesregierung, dass Arbeitszeitregelun-
gen, die auf abhängig Beschäftigte zugeschnitten sind, nicht
ohne Brüche auf echte Selbstständige übertragbar sind

Gruß
Astrid
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Montag, 9. Dezember 2013, 15:16

Das ist ja nur ein Entwurf des Gesetzes. Auf Druck der EU ist das Gesetz aber mit Wirkung zum 01.11.2012 beschlossen worden. Wenn ich mir den Anwendungsbereich des Gesetzes (§1) ansehe, kann das Thema Scheinselbständigkeit nicht mehr relevant sein.

Warum sollte es so ein Gesetz überhaupt geben, wenn es nach der Meinung der Rentenversicherung keine selbständigen Fahrer gibt.

Oder übersehe ich hier was?
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4

Montag, 9. Dezember 2013, 15:58

Was hat dieses Thema eigentlich hier in dieser Rubrik zu suchen,
wo freie Busfahrer Arbeit suchen.......???
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5

Dienstag, 10. Dezember 2013, 12:20

Vielleicht das sich die freien Fahrer mal Gedanken dazu machen.
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6

Donnerstag, 12. Dezember 2013, 04:12

Es gibt Selbstständige Kraftfahrer, für dieses Gesetzt gedacht ist. Z.B. Fahrer, die neue oder gebrauchte Fahrzeuge überführen. Diese Fahrer fuhren bisher in einer Grauzone. Die EG-Vorschriften treffen ggf. nicht zu da die Fahrzeuge nicht zugelassen sind.

Diese Fahrer sind auch nur bedingt an Weisungen ihrer Auftraggeber gebunden. Lediglich Ausgangs- und Endpunkt sind festgeschrieben. Alles andere wie Fahrzeiten, Wahl der Fahrstrecke usw. liegen im eigenen Ermessen dieser Fahrer. Und da ist der Unterschied zu einem "Schein - Selbstständigen Fahrer" klar festzustellen.

Diese Gesetzeslücke wird hiermit geschlossen.
Robert Peters
Reisebüro Peters GmbH
59348 Lüdinghausen
www.busreisen-peters.de
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7

Donnerstag, 12. Dezember 2013, 20:07

Was ist, wenn ein solcher echt selbstständige Überführungsfahrer auch Kl D/E inkl Ziff. 95 besitzt? Ist er dann scheinselbstständig? Wo er doch nur aushilfsweise für wechselnde Busunternehmen temporär tätig wird, ohne in deren Betriebsgefüge imvolviert zu sein. Nur temporär angedockt.
Ich gehe davon aus, dass die Rentenmafia sehr wohl weiß, dass es außer den vielen Scheinselbstständigen (insbesondere unter den Kurierfahren zu finden), auch echte Selbstständige gibt. Die Mafia hat selbst Persilscheine erteilt. Aber sie tut so, als gäbe es nur Scheinselbstständige, weil so die Kasse lauter klingelt. Diesen Machenschaften kommen dann Idiotenurteile entgegen, die sagen, dass nur echt selbstständig ist, wer über ein eig. Fahrzeug verfügt. Die Mafia dies natürlich gerne missbraucht. In der Kurierbranche ist dieses Urteil sinnvoll, in anderen idiotisch, soweit Missbrauch nicht vorliegt.
MkG. Buslotse

Miet-Busfahrer
Die Einen kennen, die Anderen können mich ... Die sich einem Vorurteil hingeben, können mich erstrecht.
(Schreibfehler entdeckt? Alte / neue Rechtschreibung? Bill Gates? ...?)
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8

Freitag, 13. Dezember 2013, 10:41

Das ist der Nachteil bei Gesetzen. Sie sind für alle gemacht nicht nur für Kurierfahrer.
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9

Samstag, 14. Dezember 2013, 19:49

Ja, @Mahler,
ein kluger Richter hätte durchaus differenzieren können. Jedoch fehlte ihm hier wohl der Durchblick. Und die, die ihm Durchblick hätten verschaffen können, wussten wohl, warum sie darauf verzichten. Und weil deshalb das Gestz für alle gilt, wurde aus Recht auch Unrecht. Und darunter leiden weniger die Fahrer als insbes. die Unternehmer.
MkG. Buslotse

Miet-Busfahrer
Die Einen kennen, die Anderen können mich ... Die sich einem Vorurteil hingeben, können mich erstrecht.
(Schreibfehler entdeckt? Alte / neue Rechtschreibung? Bill Gates? ...?)
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10

Sonntag, 15. Dezember 2013, 18:52

Warum leiden wir Unternehmer darunter?

Wenn ich 250,00 Euro am Tag (siehe Rechenbeispiel an einer anderen Stelle im Forum) für einen "Selbstständigen" Busfahrer zahlen soll, kann ich doch viel besser für 450,00 Euro gleich einen Bus mit Fahrer bei einem Kollegen anmieten. Da hab ich noch nicht einmal das Risiko, dass der "Selbstständige" nachher als "Scheinselbständiger" eingestuft wird und erheblich Steuer-u. Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sind.
Robert Peters
Reisebüro Peters GmbH
59348 Lüdinghausen
www.busreisen-peters.de
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11

Montag, 16. Dezember 2013, 11:34

Warum leiden wir Unternehmer darunter?

Wenn ich 250,00 Euro am Tag (siehe Rechenbeispiel an einer anderen Stelle im Forum) für einen "Selbstständigen" Busfahrer zahlen soll, kann ich doch viel besser für 450,00 Euro gleich einen Bus mit Fahrer bei einem Kollegen anmieten. Da hab ich noch nicht einmal das Risiko, dass der "Selbstständige" nachher als "Scheinselbständiger" eingestuft wird und erheblich Steuer-u. Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sind.
Dingen
werden hier vermischt. Ein selbständiger (egal welche Branche) braucht
mindestens 3500 bis 4000€ zzgl. MWSt. wenn er überleben will und über den Niveau
von HARTZIV leben will bei Busfahrer mit max 24 Arbeitstag im Monat (die nicht
immer vollausgelastet sind) ist 20,00€/Stund und 200,00-250,00€ am Tag nicht
nur realistich es ist auch notwendig (für den Fahrer). Diese Fahrer ist
auch nicht wesentlich teuerer als ein Festangesteltefahrer wenn LNK, Urlaub,
Krankentage etc... zusamen gerechnet sind.



Ich
möchte die Kalkulation sehen von Einem Busunternehmer der Bus mit Fahrer für
€450,00 pro Tag vermietet kann und auch noch Geldverdient :D



Soll
einer selbständige Busfahrer seine Arbeit so unterwert verkaufen das er unter
der Armutsgrenze leben muss nur weil einen Busunternehmer nicht Kalkulieren
kann?






Der
haupt Probleme mit der Selbstständige ist der nachträgliche Einstufung als
"Scheinselbständig" das kann aber mit Aushilfer genauso passieren.
Ich habe dieses Jahr eine Dame als Teilzeitkraft auf Geringfügige Basis
eingestellt Sie bekommt zwischen €250,00 und €350,00 im Monat je nach Stunden.



8
Monat später kommt der Krankenkasse und informiert mich das die Dame auch
aushilfsweise als Kellnerin beschäftigt ist (Sie hilft bei bedarf und verdient
durchschnittlich €50,00 pro Monat). Da eine Person nur EINE
Geringfügigebeschäftigung haben kann musste ich rückwirkend Sie Anstellen und
KK, BG etc.. nachzahlen.



Grüße


Sean


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fahrermangel.de

unregistriert

12

Montag, 16. Dezember 2013, 15:05


Ich habe dieses Jahr eine Dame als Teilzeitkraft auf Geringfügige Basis
eingestellt Sie bekommt zwischen €250,00 und €350,00 im Monat je nach Stunden.

8 Monat später kommt der Krankenkasse und informiert mich das die Dame auch
aushilfsweise als Kellnerin beschäftigt ist (Sie hilft bei bedarf und verdient
durchschnittlich €50,00 pro Monat). Da eine Person nur EINE
Geringfügigebeschäftigung haben kann musste ich rückwirkend Sie Anstellen und
KK, BG etc.. nachzahlen.

Grüße
Sean


Seit wann das denn? - Es können so viele Minijobs nebeneinander angenommen werden, wie man Lust hat. Es darf zusammen nur keinen Monat mehr als 450,-- € verdient werden-.

http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home…ungen/node.html
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13

Montag, 16. Dezember 2013, 16:55


Ich habe dieses Jahr eine Dame als Teilzeitkraft auf Geringfügige Basis
eingestellt Sie bekommt zwischen €250,00 und €350,00 im Monat je nach Stunden.

8 Monat später kommt der Krankenkasse und informiert mich das die Dame auch
aushilfsweise als Kellnerin beschäftigt ist (Sie hilft bei bedarf und verdient
durchschnittlich €50,00 pro Monat). Da eine Person nur EINE
Geringfügigebeschäftigung haben kann musste ich rückwirkend Sie Anstellen und
KK, BG etc.. nachzahlen.

Grüße
Sean


Seit wann das denn? - Es können so viele Minijobs nebeneinander angenommen werden, wie man Lust hat. Es darf zusammen nur keinen Monat mehr als 450,-- € verdient werden-.

http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home…ungen/node.html
Dachte ich auch, meine Steuerverätter hads aber kontrolliert und mit der KK verhandelt, seine Empfehlung war zu zahlen und Reklamation und zurückzahlung von der Knappschaft.


Grüße

Sean
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14

Montag, 16. Dezember 2013, 16:57

Steht hier

Zitat

Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere 450-Euro-Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.
also korrekt

Grüße

Sean
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15

Montag, 16. Dezember 2013, 17:17

Man darf sehr wohl mehrere Minijobs nebeneinander ausüben, wenn der Lohn aus diesen Minijobs 450,00 € nicht übersteigt. Das gilt aber nur dann, wenn der Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt.

Es gibt für Minijobber einen Fragebogen, den der Arbeitgeber von dem Minijobber ausfüllen lassen sollte. Kann man hier runterladen:

www.minijob-zentrale.de/DE/Service/03_se…icationFile&v=8

Dort muss der Minijobber wahrheitsgemäße Angaben über seine berufliche Tätigkeit angeben. Sind diese Angaben nicht wahrheitsgemäß, kann man als Arbeitgeber den Minijobber haftbar machen.
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fahrermangel.de

unregistriert

16

Dienstag, 17. Dezember 2013, 16:54

...Es darf zusammen nur keinen Monat mehr als 450,-- € verdient werden-.

http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home…ungen/node.html


Meine Rede bereits oben.
Wird ein Minijob neben einem Hauptjob ausgeübt, ist es mehr als unwahrscheinlich, dass weniger als 450,-- € verfdient werden...oder?
;-)
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17

Dienstag, 17. Dezember 2013, 18:01

Das Einkommen aus dem Hauptjob wird bei der 450,00 €-Grenze nicht mitgerechnet. Also neben seinen Einkünften aus dem Hauptjob (meinetwegen 5000,00 €) sind für die Beurteilung ob es sich bei dem Nebenjob um einen Minijob handelt vollkommen uninteressant. Ein sozialversicherungspflichtiger AN darf immer einen Minijob bis max. 450,00 € machen. Unabhängig von seinen Einkünften aus dem Hauptberuf.

Jemand der nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, darf mehrere Minijobs machen, aber nur dann, wenn die Summe der Einkünfte aus allen Minijobs max. 450,00 € beträgt.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »zorale« (17. Dezember 2013, 18:14)

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18

Mittwoch, 18. Dezember 2013, 10:55

Das Einkommen aus dem Hauptjob wird bei der 450,00 €-Grenze nicht mitgerechnet. Also neben seinen Einkünften aus dem Hauptjob (meinetwegen 5000,00 €) sind für die Beurteilung ob es sich bei dem Nebenjob um einen Minijob handelt vollkommen uninteressant. Ein sozialversicherungspflichtiger AN darf immer einen Minijob bis max. 450,00 € machen. Unabhängig von seinen Einkünften aus dem Hauptberuf.

Jemand der nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, darf mehrere Minijobs machen, aber nur dann, wenn die Summe der Einkünfte aus allen Minijobs max. 450,00 € beträgt.
Korrekt (weis ich auch jetzt :( ) nur es dauerte sieben Monate bis sie drauf gekommen sind und alles musste nachträglich geändert (und auch bezalt) werden ;(

Grüße

Sean
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Freitag, 20. Dezember 2013, 11:00

Wer ist „ Selbständiger Kraftfahrer „ ?



Richtlinie 2002/15/EG des- Europäischen Parlaments – und des Rates

vom 11. März 2002

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Buchstabe -- e –



„selbständiger Kraftfahrer“ alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerblich im Sinne des Gemeinschaftsrechts, Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr zu befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu haben.

Für die Zwecke dieser Richtlinie unterliegen Fahrer, die diese Kriterien nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die gleichen Rechte, wie sie diese Richtlinie für Fahrpersonal vorsieht.
Robert Peters
Reisebüro Peters GmbH
59348 Lüdinghausen
www.busreisen-peters.de
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20

Freitag, 20. Dezember 2013, 11:37

Das habe ich mir auch alles durchgelesen. Aber ich kann beim besten Willen aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht gerichtsverwertbar herauslesen, auf wen das Gesetz zutrifft. Eine Richtlinie ist ja nur eine Arbeitsanweisung für die öffentliche Verwaltung. Daran ist kein Bürger und schon gar kein Gericht gebunden.

Was ist denn bitte eine andere berufsspezifischen Beförderungsermächtigung? Aus meiner Sicht reicht hier der Führerschein der Klasse D für Busfahrer.
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